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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Titan Machinery Deutschland GmbH

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für solche Geschäftsbeziehungen, aufgrund derer sich die Titan Machinery Deutschland GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) zum Verkauf und/oder Lieferung von beweglichen Gegenständen an einen Kunden (nachfolgend „Käufer“ genannt) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Verkäufer den vertraglich geschuldeten Gegenstand selbst herstellt oder von einem Dritten bezieht.

  2. Die AGB finden nur Anwendung, wenn es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer gemäß § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

  3. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer sind ausschließlich die AGB maßgebend. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur dann und insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. In der vorbehaltlosen Leistung durch den Verkäufer ist jedenfalls eine solche Zustimmung ebenso wenig zu sehen wie in einem unterbliebenen Widerspruch des Verkäufers gegen die Geschäftsbedingungen des Käufers.

  4. Individual-vertragliche Abreden zwischen dem Verkäufer und dem Käufer haben grundsätzlich Vorrang vor den AGB.

  5. Wird in den nachfolgenden Bestimmungen Schriftform vorausgesetzt, genügt es, dass die eigenhändig unterzeichnete Erklärung des Verkäufers bzw. des Käufers telekommunikativ übermittelt wird (insbesondere Tele-, Computerfax, E-Mail).

  6. Die Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat. Erst die Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot gegenüber dem Verkäufer. Wenn sich aus der Bestellung des Käufers nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, das Vertragsangebot des Käufers innerhalb 2 Wochen nach dessen Zugang anzunehmen. Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot des Käufers durch die Auftragsbestätigung in Schriftform annimmt.

  7. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Verkäufer in Schriftform.

  8. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Kataloge und anderen, dem Käufer vom Verkäufer überlassene Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor, es sei denn, sie sind ausdrücklich Vertragsgegenstand. Dritten dürfen sie ohne die vorherige Zustimmung des Verkäufers in Schriftform weder inhaltlich noch gegenständlich zugänglich und/oder bekannt gemacht, durch den Käufer selbst oder einen Dritten genutzt und/oder vervielfältigt werden. Kommt ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nicht zustande, sind die in Satz 1 genannten Unterlagen dem Verkäufer auf sein Verlangen hin unverzüglich und vollständig (einschließlich eventuell gefertigter Kopien) zurückzugeben.


§ 2 Umfang der Leistungspflicht

  1. Für den Inhalt und den Umfang der Leistungspflichten ist die Auftragsbestätigung durch den Verkäufer maßgebend.

  2. Maßangaben, Gewichte, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten zum Liefergegenstand sowie Abbildungen und Zeichnungen desselben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert bzw. seine Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird und dem Käufer die Änderungen zumutbar sind. Dies gilt insbesondere bei handelsüblichen Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen.


§ 3 Preis und Zahlung

  1. Die Preise verstehen sich in Euro und gelten ab dem in der Auftragsbestätigung bezeichneten Lager des Verkäufers zzgl. Verpackung, gesetzlicher Umsatzsteuer, etwaiger Zölle, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.

  2. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich danach bis zum vereinbarten Leistungstermin die Kostenfaktoren der geschuldeten Leistung bzw. Lieferung, wie etwa Transport- und Lagerkosten, Lohnkosten, Material- und Rohstoffpreise sowie Vertriebskosten, in der Summe erhöhen, ohne dass der Verkäufer dies zu vertreten hat und ohne dass dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis um die tatsächlich anfallenden Mehrkosten anzupassen.

  3. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

  4. Der Käufer gerät bereits dann in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung seitens des Verkäufers bedarf, wenn der Käufer den geschuldeten Kaufpreis nicht innerhalb der Zahlungsfrist, wobei es auf den Zahlungseingang beim Verkäufer ankommt, leistet.

  5. Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen von 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

  6. Der Verkäufer kann dem Käufer die Rechnungen auf elektronischem Wege, insbesondere per E-Mail, übersenden.

  7. Treten nach Abschluss des Vertrages Umstände (z. B. Insolvenzantrag bzgl. des Vermögens des Käufers) ein, aufgrund derer der Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Käufer den Kaufpreis vorauszahlt oder dem Verkäufer hierfür eine Sicherheit leistet.

  8. Der Käufer kann nur wegen solcher Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 4 Lieferzeit

  1. Die Leistungserbringung durch den Verkäufer erfolgt, ab dem in der Auftragsbestätigung bezeichneten Lager des Verkäufers, wo auch der Erfüllungsort für die Leistung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Nur auf Verlangen des Käufers wird der Vertragsgegenstand auf dessen Kosten und Gefahr an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst nach billigem Ermessen zu bestimmen.

  2. Leistungs- und Liefertermine sind nur dann verbindliche vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Einhaltung des Leistungs- bzw. Liefertermins setzt jedoch voraus, dass der Käufer rechtzeitig die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben beibringt; die Anzahlung, wenn eine solche vereinbart wurde, leistet; im Falle der Finanzierung des Kaufpreises die Vorlage der verbindlichen Finanzierungsbestätigung und alle sonstigen, vertraglich vorgesehenen Vorleistungspflichten erfüllt. Andernfalls verschiebt sich der Leistungs- bzw. Liefertermin entsprechend.

  3. Sollte der Verkäufer aus von ihm nicht zu vertretenen Umständen an der Einhaltung eines verbindlich vereinbarten Leistungs- bzw. Liefertermins gehindert sein, ist der Käufer hiervon umgehend zu unterrichten. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn

    1. höhere Gewalt zur Nichtverfügbarkeit der Leistung beim Verkäufer führt oder

    2. der Verkäufer nicht rechtzeitig durch seine Zulieferer beliefert wird und

      1. hierfür ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde oder

      2. weder den Verkäufer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder

      3. im Einzelfall keine Beschaffungspflicht auf Seiten des Verkäufers besteht.

Der Leistungs- bzw. Liefertermin verschiebt sich in solchen Fällen um einen die Dauer der Behinderung entsprechenden Zeitraum. Der Verkäufer hat den Käufer über den neuen, voraussichtlichen Leistungs- bzw. Liefertermin unverzüglich zu informieren. Ist das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Art, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


  1. Leistungs- und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Vertragsgegenstand abholbereit in dem in der Auftragsbestätigung bezeichneten Lager des Verkäufers ist und der Verkäufer die Abholbereitschaft dem Käufer angezeigt hat. Im Falle der Vereinbarung des Versendungskaufs kommt es für die Fristgemäßheit auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer, Spediteur und einen sonstigen, mit der Versendung beauftragten Dritten an.

  2. Dem Verkäufer steht das Recht zu Teillieferungen zu, wenn die Teillieferungen für den Käufer nach dem sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergebenen Bestimmungszweck verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Ware gewährleistet ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

  3. Entsteht dem Käufer wegen einer vom Verkäufer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Verkäufer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Diese beträgt pauschal für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5%, insgesamt aber höchstens 5%, jeweils bezogen auf den von der Verzögerung betroffenen Teil- bzw. Gesamtnettoauftragswert. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche des Käufers wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

  4. Verzögert sich die Abholung bzw. der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so wird ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Abhol- bzw. Versandbereitschaft angerechnet, eine pauschale Entschädigung von 0,5% des Nettorechnungsbetrages je Monat berechnet. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Verkäufers bleiben hiervon unberührt, wobei die Pauschale nach Satz 1 auf diese dann anzurechnen ist. Dem Käufer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Verkäufer tatsächlich kein bzw. ein unterhalb der Pauschale liegender Schaden entstanden ist.



§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und Verschlechterung geht mit Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Käufer über. Sofern zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Versendungskauf vereinbart wurde, erfolgt der Gefahrübergang mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonstigen, mit der Versendung beauftragten Dritten. Maßgeblich ist dabei der Beginn des Verladevorgangs. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschaden und sonstige versicherbare Risiken versichert.

  2. Verzögert sich die Übergabe bzw. der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Vertragsgegenstand abhol- bzw. versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

  3. Übergebende und angelieferte Vertragsgegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus §7 in Empfang zu nehmen.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, ihm aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehender, gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen vor.

  2. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorhalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen und/oder zu verbinden.

    1. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt dann auch auf die dadurch entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Sind in die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung auch Waren Dritter einbezogen und bleiben deren Eigentumsrecht ebenfalls bestehen, so erlangt der Verkäufer an den entstehenden Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt geleistete Ware.

    2. Kommt es zu einem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, tritt der Käufer die hieraus resultierenden Forderungen gegen seinen Kunden bereits jetzt zur Sicherheit an den Verkäufer ab, der hiermit die Abtretung annimmt. Der Käufer ist neben dem Verkäufer zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Verkäufer macht von seiner eigenen Einziehungsberechtigung keinen Gebrauch, solange seine Zahlungsansprüche gegen den Käufer von diesem ordnungsgemäß erfüllt werden, er insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät, über das Vermögen des Käufers kein Insolvenzantrag gestellt ist und/oder auch sonst keine Umstände vorliegen, die einen Mangel der Leistungsfähigkeit beim Käufer erkennen lassen. Liegen hingegen solche Gründe vor, so kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser den Gegenstand und den Umfang der abgetretenen Forderungen und die betreffenden Kunden offenlegt und auch sonst alle für den Forderungseinzug erforderlichen Informationen erteilt und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Darüber hinaus hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers dann die Forderungsabtretungen gegenüber den jeweiligen Kunden anzuzeigen.

  3. Übersteigt der Schätzwert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen des Verkäufers um mehr als 50%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

  4. Der Käufer darf die Vorbehaltswaren weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung bzw. Eingriffe durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich davon in Textform zu benachrichtigen.

  5. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten, angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Käufer zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

  6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt zu behandeln und diese gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschaden und sonstige versicherbare Risiken zu versichern.


§ 7 Gewährleistungsansprüche des Käufers und sonstige Haftung des Verkäufers

  1. Die Rechte des Käufers infolge von Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung des unverarbeiteten Vertragsgegenstandes an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

  2. Grundlage der Mängelhaftung ist insbesondere die über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes getroffene Vereinbarung sowie die nach dem Vertrag vorausgesetzte und/oder die gewöhnliche Verwendung des Vertragsgegenstandes. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten die als solche in der Auftragsbestätigung bezeichneten oder in vergleichbarer Weise ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemachten Produktbeschreibungen.

  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 BGB).

  4. Handelt es sich sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer um ein Handelskauf im Sinne des Handelsgesetzbuchs setzt die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Käufer voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dies dem Verkäufer unverzüglich in Schriftformanzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie dem Verkäufer innerhalb von 2 Wochen nach der Übergabe des Vertragsgegenstandes und im Falle von selbst bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbaren Mängeln innerhalb der gleichen Frist ab deren Entdeckung zugeht. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Käufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

  5. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, kann der Verkäufer innerhalb angemessener Frist wählen, ob er die Nacherfüllung im Wege der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) bewirkt. Im Falle des Fehlschlagens,

d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Das Recht, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern, bleibt unberührt.

  1. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Vertragsgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer den mangelhaften Vertragsgegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

  2. Erweist sich der Vertragsgegenstand tatsächlich als mangelhaft, trägt bzw. erstattet der Verkäufer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

  3. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, ist der Käufer berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Über eine derartige Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, in Schriftform zu informieren. Zur Selbstvornahme ist der Käufer hingegen nicht berechtigt, wenn der Verkäufer eine entsprechende Nacherfüllung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hätte verweigern können.

  4. Ansprüche auf Mängelbeseitigung scheiden aus, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung selbst zu tragen.

  5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzender, angemessener Frist erfolglos abgelaufen oder eine solche nach den gesetzlichen Bestimmungen bereits entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

  6. Gebrauchte Vertragsgegenstände werden gekauft wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.

  7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, auch wenn diese nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur

    1. im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung seitens des Verkäufers und/oder seiner Erfüllungsgehilfen;

    2. im Falle einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung seitens des Verkäufers und/oder seiner Erfüllungsgehilfen nur

      1. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

      2. bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer zum Zwecke der Erreichung des Vertragszwecks regelmäßig vertraut und vertrauen darf, und in diesem Fall auch nur beschränkt auf die Höhe des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens;

    3. in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird;

    4. beim Fehlen von Eigenschaften, die vom Verkäufer ausdrücklich zugesichert wurden;

    5. bei Mängeln, die vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Verkäufer garantiert hat.

  8. Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Übergabe. Dieselbe Frist gilt für solche vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährung von Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 7 Absatz 12 lit. a. und lit.

b. i. der AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegt hingegen ausschließlich den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Rechte des Käufers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Verkäufers

  1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs des Käufers oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

  2. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.

  3. Liegt Leistungsverzug im Sinne des §4 der AGB vor und gewährt der Käufer dem im Verzug befindlichen Verkäufer eine angemessene Nachfrist und verstreicht die Nachfrist erfolglos, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.


§ 9 Verkäufe unter dem Vorbehalt einer Feldprobe

  1. Vereinbaren der Verkäufer und der Käufer im Vertrag ausdrücklich eine sogenannte Feldprobe, um die Geeignetheit des Vertragsgegenstandes für einen konkret vom Käufer vorgegebenen und in der Auftragsbestätigung des Verkäufers geregelten Vertragszweck zu erproben, steht dem Käufer ein gesondertes Rücktrittsrecht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu.

  2. Die Ausübung des Rücktrittsrechts setzt voraus, dass der Käufer den Vertragsgegenstand spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Übergabe im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks erprobt. Ist die Probe aus saisonalen Gründen innerhalb dieser Frist nicht durchführbar, so hat sie sogleich nach Beginn der möglichen Einsatzzeit zu erfolgen. Die Erprobung darf höchstens einen Kalendertag dauern.

  3. Falls der Feldprobeeinsatz nicht zur Zufriedenheit des Käufers verläuft, hat er den Verkäufer unverzüglich hierüber zu informieren und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Feldprobeeinsatz im Beisein eines Beauftragten von dem Verkäufer durchzuführen. Bei einwandfreier Funktion und Eignung für die vertraglich bestimmten Einsatzzwecke ist der Käufer nicht zum Rücktritt berechtigt. Der Vertragsgegenstand gilt auch dann als vertragsgemäß, wenn sie vom Käufer länger als einen Kalendertag erprobt wird.

  4. Zeigt sich im Rahmen des Feldprobeeinsatzes in Gegenwart des Beauftragten von dem Verkäufer, dass der Vertragsgegenstand zu dem konkret vom Käufer vorgegebenen und in der Auftragsbestätigung des Verkäufers geregelten Vertragszweck nicht geeignet ist, kann der Käufer den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer in Schriftform erklärt . In diesem Falle hat der Käufer den Vertragsgegenstand unverzüglich und im gereinigten Zustand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Wenn die Maschine nicht spätestens innerhalb einer Kalenderwoche nach Abschluss der Feldprobe beim Verkäufer eingeht, so gilt sie in jedem Fall als für geeignet befunden und somit als fest vom Käufer übernommen.


§ 10 Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für sämtliche sich unmittelbar und mittelbar aus der Geschäftsbeziehung sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

  2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.


§ 11 Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages und/oder dieser AGB im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.